In Baden-Württemberg gibt es zwei unterschiedliche Arten von Freistellungen zum Besuch einer Bildungsveranstaltung.
Zum einen gibt es das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“. Hier sollen Personen die Möglichkeit erhalten, sich für das Ehrenamt fortzubilden. Allerdings muss der Arbeitgeber das Gehalt in der Zeit nicht weiter bezahlen.
Anders beim „Bildungszeitgesetz“, welches am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Hier muss der Arbeitgeber bis zu fünf Tage unter Fortzahlung der Bezüge einen Mitarbeitenden freistellen. Nur in Ausnahmefällen kann ihm dies verwehrt werden.
Details dazu haben wir in der Rubrik „Service“ aufgeführt.
